Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
BattV § 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien
zu verringern, indem
1. bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden
dürfen,
2. gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos
verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt
werden,
3. Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden
sollen.
BattV § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):
aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder
wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen
elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie
gewonnen wird;
2. schadstoffhaltige Batterien:
a) Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
b) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten,
ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
c) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent
Quecksilber enthalten,
d) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
e) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;
3. sonstige Batterien:
Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;
4. Starterbatterien:
Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum
Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden.
(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich
dieser Verordnung
1. Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit
welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen
gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich
dieser Verordnung in Verkehr bringt;
2. Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich
dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.
(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig auf
welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.
(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2
oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in
Verkehr bringt.
(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien oder
Geräte mit eingebauten Batterien nutzt.
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Abschnitt 2 Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten
BattV § 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern
Hersteller und Vertreiber dürfen Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im
Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen,
dass der Endverbraucher Batterien nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zurückgeben kann.
BattV § 4 Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemäß § 5
zurückgenommenen oder von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 9
bereitgestellten Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht
verwertbare Batterien zu beseitigen.
(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter Batterien dadurch sicherstellen,
dass sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen
beteiligen, das die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Das Rücknahmesystem muss
1. für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,
2. alle Batterien unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft zurücknehmen,
3. an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den
Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
bereitgestellte Batterien unentgeltlich abholen und einer Verwertung oder
Beseitigung zuführen,
4. unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sammelcontainer
bereitstellen,
5. Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Transport, Sortieren,
Verwerten von Batterien und Beseitigen nicht verwertbarer Batterien in
einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal drei
Jahre ausschreiben,
6. die Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme,
Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich
Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im
Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz (gemessen an der
Masse der Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen)
aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge
eingezogen werden,
7. mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das Sortieren, Verwerten
und Beseitigen der zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen
und Typengruppen, offenlegen.
Das Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rücknahmesystem nicht angehören, die
Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter Batterien in
Rechnung stellen.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der zuständigen Behörde
nachweist, dass er ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten
Batterien eingerichtet hat. Dieses System muss spätestens zum Ende des zweiten Jahres
nach Errichtung eine Rücklaufquote sicherstellen, welche auch von dem gemeinsamen
Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird. In diesem Fall kann der Hersteller die
Rücknahme nach Absatz 1 auf Batterien der Art und Marke beschränken, die von ihm in
Verkehr gebracht werden. Er hat dem Vertreiber und den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das Aussortieren und
Überlassen der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Batterien entstehen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten Batterien, soweit eine
Vereinbarung nach dieser Vorschrift getroffen wurde, oder für Hersteller von
Starterbatterien.
(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsund
Abfallgesetzes gelten nicht für die Dauer der Rücknahme unsortierter Batterien
sowie für Starterbatterien oder für die in § 8 genannten Batterien.
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BattV § 5 Pflichten der Vertreiber
(1) Wer als Vertreiber Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom
Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe
unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten.
Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der
Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren
sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.
(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen Batterien einem
Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein
eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zu überlassen. § 4
Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien.
(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
BattV § 6 Starterbatterien
(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind zusätzlich
verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben,
wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte
Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu
erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke
ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. Bei einer
Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1.
Januar 2002 ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) zu Grunde zu legen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige
wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der
Rückgabe mit dem Vertreiber vereinbaren.
(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder
weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
BattV § 7 Pflichten des Endverbrauchers
(1) Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abfälle sind, an einen
Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür
eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige
wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rückgabe
mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 als auch mit Herstellern, die ein
eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren.
BattV § 8 Ausnahmen
Für Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder
ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder
öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und
Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Verwertung
und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.
BattV § 9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls
verpflichtet, gebrauchte Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private
Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder ortsbeweglichen
Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und
Kleingewerben abgeben.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die von ihnen
gemäß Absatz 1 angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4
Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3
eingerichtet hat, diesem zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen. § 4 Abs. 3 Satz
4 bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten
Batterien.
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BattV § 10 Erfolgskontrolle
(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller legt der für die Abfallwirtschaft
zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis zum 31.
März jeden Jahres eine nachprüfbare Dokumentation vor, die Auskunft gibt über
1. die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Batterien,
untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
2. die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Batterien,
untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
3. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse
sowie
4. die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten
Preise, untergliedert nach Systemen und Typengruppen.
Für Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 gilt Satz 1
entsprechend. Für Vertreiber von Starterbatterien sowie Hersteller von in § 8
genannten Batterien gilt Satz 1 entsprechend. Die Dokumentation ist drei Jahre lang
vorzuhalten.
(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 einrichten oder aus
dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies innerhalb von
drei Monaten der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Rücknahme gilt für Batterien mit Annahme an einer Sortieranlage und für
Starterbatterien und in § 8 genannte Batterien mit Beginn der Behandlung, spätestens
mit Annahme an einer Entsorgungsanlage als abgeschlossen.
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Abschnitt 3 Kennzeichnung, Verkehrsverbote
BattV § 11 Kennzeichnung
(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor dem Inverkehrbringen mit einer
Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige Batterien vor
Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen
Gemeinschaften eingeführt worden, können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Schadstoffhaltige
Batterien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001
hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden,
können noch neun Monate ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht
werden.
(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher
weitere Informationen über die Verwertung der Batterien geben und nicht im
Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 stehen.
BattV § 12 Hinweispflicht
Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher
gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf
hinzuweisen,
1. dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren
unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2. dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich
verpflichtet ist und
3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3
in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.
BattV § 13 Verbote
(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit einem
Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen.
Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem
Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.
(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die
1. schadstoffhaltige Batterien enthalten und
2. nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine
mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.
Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen.
(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit
1. die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den
Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,
2. gewährleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den
Hersteller zurückgegeben werden, und
3. der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese
Batterien zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht
verwertete Batterien zu beseitigen.
BattV § 14 Geräte mit fest eingebauten Batterien
Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang 2 genannten
Gerätegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2
und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn, dass für das Gerät eine
Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher Geräte
haben vor dem Inverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen,
die ihn auf die im Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.
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Abschnitt 4 Beauftragung Dritter, Ordnungswidrigkeiten
BattV § 15 Beauftragung Dritter
Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in dieser Verordnung
bestimmten Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
BattV § 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Batterien in Verkehr bringt,
2. entgegen § 4 Abs. 1, Batterien nicht zurücknimmt,
3. entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene Batterien nicht verwertet oder nicht
ordnungsgemäß beseitigt,
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme von Batterien nicht sicherstellt,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, Batterien nicht zurücknimmt oder
einem Rücknahmesystem nicht überlässt,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder
nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, eine
Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Batterien nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig kennzeichnet,
10. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Batterien oder Geräte in
Verkehr bringt oder
12. entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.
BattV § 17 (Inkrafttreten)
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BattV Anhang 1
1. Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehenden
Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem
chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig
ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen. Die Entscheidung, welches
Zeichen verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung
Verpflichtete. Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.
... (nicht darstellbares Muster der Zeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1998, 662)
2. Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größen
Seitenfläche der Batterie, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen
Batterien nimmt das Zeichen 3 vom Hundert des halben Zylindermantels ein,
höchstens jedoch 5 cm x 5 cm.
Beträgt die Größe des Zeichens auf Grund der Abmessungen der Batterie
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weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Größe 1 cm x 1 cm auf
die Verpackung gedruckt werden.
3. Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet.
Die Abmessung des Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das
Zeichen vorgeschriebenen Abmessung.
4. Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein, dass sie gut
sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.
BattV Anhang 2 Verzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Gerätegruppen
1. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt
oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine
ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu
gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und
Büroautomatisationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der
schadstoffhaltigen Batterien technisch notwendig ist.
2. Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und
Referenzzellen enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende
medizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen
dienen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes
Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien nur durch Fachpersonal
entfernt werden können.
3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch
nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder
den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in
sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger
Stoffe, verwendet werden.
4. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt
oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese
Geräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der
schadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des
Gerätes erforderlich ist.
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